Ein Tipp ihrer Versicherungsmakler - Wussten Sie,...

daß Sie nach Antragstellung bzw Vertragsabschlusses keine Gefahrerhöhung ohne Einwilligung des Versicherers vornehmen dürfen?

Als Gefahrerhöhung wird dabei jede tatsächliche dauerhafte Änderung verstanden, die die Möglichkeit eines Schadens wahrscheinlicher macht. Das betrifft selbst vorgenommene Änderungen, aber auch solche, die Sie einem Dritten erlauben.

Missachten Sie diese Vorschrift, können die Folgen massiv sein:

  • Fristlose Vertragskündigung.
  • Bei unverschuldeter Gefahrerhöhung: Vertragskündigung unter Einhaltung einer 1-monatige Kündigungsfrist. 

Aber: Reagiert der Versicherer binnen eines Monats ab Kenntnis  nicht oder wusste er von der Gefahrerhöhung, erlischt sein Kündigungsrecht. Auch dann, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wurde.

  • Leistungsfreiheit

Aber: Sie bleibt bestehen, wenn

  • die Gefahrerhöhung unverschuldet erfolgte
  • die Kündigungsfrist des Versicherers abgelaufen ist (1 Monat nach Kenntnis)
  • der Zusammenhang (Kausalität) zwischen Gefahrerhöhung und Schaden fehlt

Aber: Dennoch Leistungfreiheit bei unverschuldeter Erhöhung, wenn

  • die Anzeige der Gefahrerhöhung nicht unverzüglich erfolgte und der Schaden einen Monat nach der Anzeigepflicht erfolgte

Ein Tipp ihrer Versicherungsmakler

Versicherungsberater Zöschg Groh in Innsbruck und Sterzing
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VERSICHERUNGSMAKLER GmbH
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