Als Gefahrerhöhung wird dabei jede tatsächliche dauerhafte Änderung verstanden, die die Möglichkeit eines Schadens wahrscheinlicher macht. Das betrifft selbst vorgenommene Änderungen, aber auch solche, die Sie einem Dritten erlauben.
Missachten Sie diese Vorschrift, können die Folgen massiv sein:
Aber: Reagiert der Versicherer binnen eines Monats ab Kenntnis nicht oder wusste er von der Gefahrerhöhung, erlischt sein Kündigungsrecht. Auch dann, wenn der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wurde.
Aber: Sie bleibt bestehen, wenn
Aber: Dennoch Leistungfreiheit bei unverschuldeter Erhöhung, wenn
Ein Tipp ihrer Versicherungsmakler
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